NEU seit 11. Januar 2023

Privilegierung von PV-Freiflächenanlagen entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenstrecken

Zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht ist am 11. Januar 2023 ein neues Gesetz in Kraft getreten (BGBl 2023 I Nr. 6).

Neu in der Liste der privilegierten Bauvorhaben sind die Solarparks, welche sich auf einer Fläche längst von Autobahnen
oder zweigleisigen Schienenwegen des übergeordneten Netzes befinden. Die neue Privilegierung setzt fest, dass für diese
Flächen mit einem maximalen Abstand von 200 Metern vom äußeren Fahrbahnrand kein Bebauungsplan erstellt werden muss. In der Gesetzesbegründung zur Privilegierung wird darauf verwiesen, dass der Streifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen durch optische und akustische Belastungen vorgeprägt sind, sodass PV-Anlagen dort
ohne die Durchführung eines Planverfahrens ermöglicht werden sollen.

Bisher war für die öffentlich-rechtliche Realisierung aller Solarparks im Außenbereich die Aufstellung eines
Bebauungsplans erforderlich. Diese Aufstellung dauerte aufgrund der notwendigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung mitunter sehr lange. Zudem musste auf die politischen Mehrheitsverhältnisse im jeweiligen Gemeinderat Rücksicht genommen werden. Dies führte im Ergebnis oftmals dazu, dass Solarparks ohne Aufstellung eines Bebauungsplans
im Außenbereich unzulässig waren.

Diese Neuregelung hat das große Potenzial, die öffentlich-rechtliche Baufreimachung von Solarparks erheblich zu beschleunigen. Das zeitaufwendige Bebauungsplanaufstellungsverfahren ist nun für diese Flächen im Regelfall nicht mehr erforderlich. Je nach Einzelfall können bereits laufende Aufstellungsverfahren eingestellt und direkt Baugenehmigungsanträge eingereicht werden.

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