Neu in der Liste der privilegierten Bauvorhaben sind die Solarparks, welche sich auf einer Fläche längst von Autobahnen
oder zweigleisigen Schienenwegen des übergeordneten Netzes befinden. Die neue Privilegierung setzt fest, dass für diese
Flächen mit einem maximalen Abstand von 200 Metern vom äußeren Fahrbahnrand kein Bebauungsplan erstellt werden muss. In der Gesetzesbegründung zur Privilegierung wird darauf verwiesen, dass der Streifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen durch optische und akustische Belastungen vorgeprägt sind, sodass PV-Anlagen dort
ohne die Durchführung eines Planverfahrens ermöglicht werden sollen.